Kindesmisshandlung - Fakten, Anzeichen, Folgen
Unter Kindesmishandlung versteht man die vorsätzliche Verletzung des Kindeswohls. Hierbei wird unterschieden zwischen körperlichem Missbrauch, emotionalem Missbrauch und sexuellem Missbrauch. Alle drei Formen des Missbrauchs bzw. der Misshandlung sind strafbar. Was genau Kindesmisshandlung bedeutet, wie man seine Kinder schützen kann und was es für Therapieangebote für Opfer und Täter gibt, lesen Sie in unserem Ratgeber.
Körperlicher und emotionaler Missbrauch
Unter körperlichen und emotionalen Missbrauch fallen alle Missbrauchsdelikte, die keinen sexuell motivierten Hintergrund haben. Körperlicher Missbrauch umfasst dabei alle Formen der körperlichen Gewalt an Schutzbefohlenen, wie Schläge, Tritte, Verbrennungen, Stiche und Strangulation. In der Regel werden diese Delikte von Eltern bzw. Erziehungsberechtigten verübt. Emotionaler Missbrauch ist die dauerhafte Zurückweisung, Verspottung oder Entwertung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten. Oftmals bedingen sich die einzelnen Formen des Missbrauchs gegenseitig. So kann ein Kind vor oder nach Schlägen (körperliche Gewalt) eingeschüchtert werden (emotionale Gewalt). In Deutschland fallen auch Körperstrafen als Erziehungsmittel unter körperlichen Missbrauch und sind damit strafbar. Abgegrenzt werden vom vorsätzlichen Missbrauch muss die Verwahrlosung. Sie ist zwar auch eine Gefährdung des Kindeswohls, aber fällt nicht unter vorsätzlichen Missbrauch. Dieser erfordert immer eine Aktion des Missbrauchenden. Im Jahr 2014 wurden von der Kriminalpolizei 3.649 Fälle von Kindesmisshandlung erfasst, die Dunkelziffer liegt jedoch vermutlich weitaus höher.
Straftatbestand Kindesmisshandlung
Das Wohl des Kindes ist in Deutschland durch viele Gesetze geschützt. Unter anderem hat ein Kind nach §1631 Abs. 2 BGB ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dieses Recht wird nicht 1:1 im Strafgesetzbuch umgesetzt, dennoch hat es weitreichende Folgen für das Kind. So kann ein Familiengericht bei der Entscheidung, ob das Kindeswohl gefährdet ist, auf §1631 Abs. 2 zurückgreifen. Im Klartext heißt das, dass einem Kind, das von den Erziehungsberechtigten geschlagen wird, laut Bürgerlichem Gesetzbuch das Recht auf gewaltfreie Erziehung weggenommen wurde. Dann kann das Familiengericht hier darauf plädieren, dass das Kindeswohl gefährdet ist. Außerdem hat das Kind Anspruch auf Schadensersatz. Ein weiteres wichtiges Gesetz in diesem Zusammenhang ist §225 StGB, das Verbot der Misshandlung Schutzbefohlener. Dies ist also eine Straftat und wird per Gesetz mit Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren bestraft - je nach Schwere der Schuld. Auch markt.ch setzt sich für den Kinder- und Jugenschutz ein und kooperiert im Falle des Verdachts mit den strafrechtlichen Behörden!
Sexueller Missbrauch
Auf Kindesmisshandlung steht in Deutschland Gefängnisstrafe.Als sexuellen Kindesmissbrauch bezeichnet man alle sexuellen Handlungen vor, an oder mit Kindern. Dieser kann verschiedene Formen oder Ausmaße haben:
- ohne körperlichen Kontakt (z. B. das gemeinsame Ansehen von pornografischen Bildern oder das Ansehen des nackten Erwachsenen)
- mit körperlichem Kontakt
- körperlicher Kontakt nicht-penetrativ (z. B. Streicheln, Küssen)
- körperlicher Kontakt mit penetrativem Kontakt (Oral-, Anal- oder Vaginalverkehr)
- mit Paraphilien (z. B. BDSM)
- ritualisierter Missbrauch (z. B. auf Grund von Religion oder Aberglaube)
All diese Formen haben eins gemeinsam: Sie sind strafbar. Allerdings sind der Polizei im Jahr 2014 lediglich 12.134 Fälle von sexuellem Missbrauch an Kindern gemeldet worden. Das klingt erstmal viel, die Dunkelziffer, also Straftaten, die nicht angezeigt wurden, liegt jedoch noch viel höher. Oftmals werden Missbrauchsdelikte nicht angezeigt, entweder weil die Opfer zu klein sind, um auf sich aufmerksam zu machen, oder weil sie sich schämen. Der Täter stammt in einem Großteil der Fälle aus dem engeren Familien- und Freundeskreis, das Opfer kennt ihn gut. Das Kind traut sich nach einem Missbrauch nicht, mit z. B. der Mutter darüber zu sprechen, aus Scham und dem Gedanken, es sei selbst Schuld oder aus Angst, man würde ihm nicht glauben. Und viele Eltern merken nicht, dass ihr Kind sexuell missbraucht wird, da die Diagnose für den Laien nicht besonders einfach ist.
Wie erkennt man sexuellen Missbrauch an Kindern?
Es gibt einige diffuse Symptome und Merkmale für sexuellen Missbrauch, die alle leider sehr leicht falsch gedeutet werden können. Hierzu zählen selbst- und fremdverletzendes Verhalten, Rückzug und Berührungsängste und, im Gegensatz dazu, Distanzlosigkeit. Wenn der Verdacht besteht, dass eine sexuelle Misshandlung des Kindes vorliegen könnte, sollten Sie mit Ihrem Kind immer einen Arzt aufsuchen! Dieser kann, auf Grund von Anamnese, Aussagen des Kindes (Achtung: Hier bitte nicht das Kind in eine Richtung drängen!) und einiger recht eindeutiger Symptome eine Diagnose stellen. Die Symptome bzw. Merkmale sind:
- Verletzungen im Genital- oder Analbereich
- Nachweis von Sperma am oder im Kind
- Fund von Fremdkörpern in Vagina oder After
- Nachweis von Geschlechtskrankheiten
Sollte auf Basis dieser Symptome eine sexuelle Misshandlung durch einen Erwachsenen nicht ausgeschlossen werden können, sollten Angehörige sich sofort mit der Polizei in Verbindung setzen. Auch der Besuch bei einem Kinder- und Jugendpsychologen sollte in Erwägung gezogen werden. Dieser kann mit verschiedenen Therapieansätzen herausfinden, was tatsächlich passiert ist. Möglicherweise haben die Eltern einen begründeten Verdacht, wer der Täter sein könnte - dieser sollte möglichst direkt mit der Polizei und nicht mit dem möglichen Täter besprochen werden! Die Polizei kümmert sich, ggf. in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt dann um die Aufklärung des Falles.
Strafbarkeit von sexuellem Missbrauch
Sexueller Kindesmissbrauch ist strafbar nach §§ 174, 176, 182 und 184g StGB. Diese Gesetze decken alle Bereiche des sexuellen Kindesmissbrauchs ab, einschließlich der Kinderprostitution. Das Strafmaß ist je nach Straftat unterschiedlich und bewegt sich zwischen einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten (§ 174 Abs. 1 StGB) und zehn Jahren (§ 176 Abs. 1 StGB). Bei sexuellem Missbrauch mit Todesfolge kann das Strafmaß auch auf lebenslänglich lauten. Wichtig zu wissen ist, dass auch schon der Besitz von kinderpornografischem Material nach §184b StGB strafbar ist und mit Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und zehn Jahren bestraft wird. Auch markt.ch unterstützt die Bemühungen der Polizei im Kampf gegen Kindesmissbrauch tatkräftig.
Kinder- und Jugendschutz
Viele gemeinnützige Organisationen, wie z. B. der Verein Dunkelziffer e.V. aus Hamburg haben sich dem Kinder- und Jugendschutz verschrieben. Sie bieten Opferschutz und Hilfe bei Arztbesuchen und Behördengängen an und haben ein breites Spektrum an Therapieangeboten für Opfer und Angehörige. Oftmals arbeiten auch Pädagogen, Psychologen und Juristen für die Vereine, die sich meist nur aus Spenden finanzieren. Für Fragen stehen diese Experten jederzeit zur Verfügung. Wenn Ihr Kind also Opfer eines Missbrauchs geworden ist, können Sie sich bei diesen Vereinen Hilfe bei den ersten Schritten holen, oftmals begleiten Experten Sie auch bis vor Gericht und helfen Ihnen beim Verfahren.
Kein Täter werden
Das Projekt "Kein Täter werden" der Charité in Berlin bietet Therapieangebote für potenzielle Täter an. Diese Menschen sind sich ihrer sexuellen Präferenz bewusst, es ist aber in aller Regel noch nicht zu einem Übergriff gekommen. Doch auch Dunkelfeldtäter können am Therapieangebot teilnehmen. Dunkelfeldtäter sind Menschen, die bereits eine Straftat im Bereich des sexuellen Missbrauchs an Kindern begangen haben, allerdings bisher nicht strafrechtlich verfolgt wurden. Die Teilnahme an den Einzel- und Gruppentherapien des Organisation ist kostenlos und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. "Kein Täter werden" gibt es inzwischen an elf Standorten in Deutschland, weitere sind in Planung. Bisher kann man sich in Berlin, Düsseldorf, Gießen, Kiel, Mainz, Hamburg, Hannover, Leipzig, Regensburg und Ulm helfen lassen, wenn man pädophil ist und sich Hilfe suchen möchte. Voraussetzung für die Teilnahme an einer Therapie ist, dass man ein Problembewusstsein hat und weiß, dass man Kinder nicht sexuell begehren sollte. Potenzielle Täter sollten es nicht zu Übergriffen kommen lassen wollen. Dann kann das Projekt ihnen erfolgreich dabei helfen, ihr Problem in den Griff zu bekommen.
Missbrauch melden
Im Internet ist auch kinderpornografisches Material leicht zugänglich. Auch Fälle von Kindesmisshandlung kommen vor. markt.ch grenzt sich von Kinderpornografie und Kindesmissbrauch strikt ab und unterstützt die staatlichen Behörden in ihren Bemühungen gegen Missbrauchsfälle. Wenn Sie dennoch einmal auf markt.ch eine auffällige Anzeige entdecken sollten, melden Sie diese bitte immer über unser Kontaktformular oder an service@markt.ch. Das markt.ch-Team arbeitet eng mit den strafrechtlichen Behörden zusammen, um Kinder vor Übergriffen jedweder Art zu schützen. In unseren Nutzungsbedingungen ist der Jugendschutz fest verankert. Deshalb melden Sie sich bitte auch bei uns, wenn sich Mindejährige auf Ihre Kontakt- oder Erotikanzeigen melden! Wir streben eine lückenlose Aufklärung bei Fällen von Kindesmissbrauch an und sind dabei auf Ihre Hilfe angewiesen.
Ähnliche Ratgeber
- Sicherheitshinweise auf markt.de - bitte beachten
- Schutz und Sicherheit beim Online Dating - Sicherheitsregeln bei Kontaktanzeigen
- Sicherheitshinweise bei Anfragen sowie Anzeigen aus dem Ausland
- Nutzungsbedingungen
Bildquellen:
Grafik: © markt.de
Textquellen:
https://www.kein-taeter-werden.de/http://www.polizei-beratung.de/presse/infografiken.html
http://www.polizei-beratung.de/themen-und-tipps/gewalt/kindesmisshandlung/fakten.html
http://www.kindergartenpaedagogik.de/1732.html
http://www.aerzteleitfaden.bayern.de/diagnose/koerperliche-gewalt.php
http://www.netdoktor.at/familie/kinder-jugendliche/gewalt-an-kindern-5542
https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/184a.html
https://dejure.org/gesetze/StGB/184.html
https://strafverteidigung-hamburg.com/1711/kinderpornographische-schriften-%C2%A7-184b-stgb/
https://de.wikipedia.org/wiki/Kindesmisshandlung
https://dejure.org/gesetze/StGB/182.html
http://www.notinsel.de/haenselundgretel_de/informationen/thema/Anlage1.pdf
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1631.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Sexueller_Missbrauch_von_Kindern
http://www.welt.de/themen/kindesmissbrauch/
http://www.gegen-missbrauch.de/home.html< br/> http://www.spiegel.de/thema/kindesmissbrauch/
http://www.dunkelziffer.de/startseite/