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Die Elternzeit: Zeit für das eigene Kind
Elternzeit ist eine gute Möglichkeit, seine Zeit nicht in der Arbeit sondern mit dem Kind zu verbringen. (Einfach klicken zum Vergrößern)Kindergeld, Mutterschutz, Kinderzuschlag: In Deutschland existieren einige Gesetze und Beihilfen, die jungen Elternpaaren die Erziehung ihrer Kinder erleichtern sollen. Dazu zählt auch die sogenannte Elternzeit. Dabei handelt es sich um einen gesetzlich geregelten Anspruch, der besagt, dass die Eltern bis zu drei Jahre von ihrer Arbeitsstelle freigestellt werden können, um sich intensiv um die Pflege und Betreuung des Kindes zu kümmern. Die Elternzeit kann dabei von beiden Eltern genommen werden, und zwar unabhängig voneinander. Das heißt: Vater und Mutter können die Elternzeit beantragen, um beispielsweise in den ersten Lebensmonaten des Kindes gemeinsam für das Baby rund um die Uhr da zu sein. Ebenfalls kann die Elternzeit auch so gelegt werden, dass im ersten Jahr der Vater zu Hause bleibt und sich danach die Mutter für ein Jahr intensiv um das Kind kümmert.
Wann muss die Elternzeit beantragt werden?
Klassischerweise bleibt mindestens ein Elternteil im Anschluss an die Mutterschutzphase zu Hause, um sich primär um das Baby zu kümmern. Die Elternzeit muss zu diesem Zwecke sieben Wochen vor deren Startzeitpunkt schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. Wen die Anmeldefrist nicht eingehalten wird, dann verschiebt sich der Beginn der Elternzeit entsprechend nach hinten (Ausnahme sind dringende Gründe). Wie lange die Elternzeit gehen soll, hängt voll und ganz von Ihren Vorstellungen ab. Sie kann beispielsweise zunächst lediglich sechs Monate betragen und dann zu einem späteren Zeitpunkt nochmals in Anspruch genommen werden. Dies kann bis zum achten Geburtstag Ihres Kindes geschehen. Wichtig: All diese Punkte müssen in Absprache mit Ihrem Arbeitgeber festgelegt werden. Am besten halten Sie Ihre Wünsche bzw. Vorstellungen schriftlich fest und lassen diese anschließend bestätigen.
Wer besonders viel Zeit mit seinem Kind verbringen möchte, der muss sich frühzeitig um Elternzeit kümmern.
Für Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren wurden, gilt inzwischen eine andere Regelung. Auf den Zeitraum zwischen den dritten Geburstag und der Vollendung des achten Lebensjahrs können beide Elternteile jetzt sogar 24 der möglichen 36 Monate Elternzeit übertragen. Dem muss der Arbeitgeber nicht einmal zustimmen. Er kann es lediglich aus betrieblichen Gründen ablehnen, wenn es sich um den dritten Zeitabschnitt der Elternzeit handelt. Die gesamte Elternzeit kann nämlich in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Wer seine Elternzeit auf mehr als drei Zeitabschnitte aufteilen möchte, der benötigt allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers. Die Anmeldung der Elternzeit für ein drei- bis achtjähriges Kind kann bis zu 13 Wochen vor deren Beginn erfolgen.
Arbeiten trotz Elternzeit?
Es ist während der Elternzeit möglich, in Teilzeit zu arbeiten. Das ist oft bitter nötig - die Elternzeit ist nämlich anders als der Mutterschutz an sich unbezahlt, da das Arbeitsverhältnis ruht. Elterngeld dient dann als Ersatz für das fehlende Gehalt. Gehen Eltern gleichzeitig in Elternzeit, kann es trotz Elterngeld zu finanziellen Engpässen kommen. Erleichterung bringt dann Teilzeitarbeit. Diese ist im eigenen Betrieb oder in einem anderen möglich, sofern der Arbeitgeber zustimmt. Eltern, die in Elternzeit gehen, dürfen nämlich bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dies gilt auch für Angestellte, die Elterngeld beantragt haben. Danach haben sie den Anspruch, auf den vorherigen oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Arbeitsvertrag besteht nämlich unverändert weiter. Voraussetzung für die Elternzeit ist, dass der betroffene Betrieb mehr als 15 Beschäftigte vorzuweisen hat. Zudem muss der Arbeitnehmer bereits mehr als sechs Monate für den Betrieb tätig gewesen sein. Der Arbeitgeber muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich von der Teilzeitbeschäftigung in Kenntnis gesetzt werden.
Wer trotz Elternzeit arbeiten will, kann sich eine Teilzeitbeschäftigung suchen.
Nach den neusten Regelungen (Juli 2015) kann der Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung, die bis zum dritten Geburstag des Kindes ausgeübt werden soll, nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehen. Eine Teilzeitbeschäftigung ab dem dritten Lebensjahr (bis zur Vollendung des Achten) kann innerhalb von acht Wochen abgelehnt werden. Wenn der Arbeitgeber die Beschäftigung nicht innerhalb der Fristen ablehnt, können die Eltern der Teilzeitarbeit nachgehen. Die Teilzeitbeschäftigung selbst muss mindestens zwei Monate ausgeübt werden und einen Umfang von 15 bis 30 Wochenstunden (Durchschnitt pro Monat) haben. Wird das Arbeitsverhältniss während der Elternzeit beendet, ist der neue Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet die Elternzeit zu übernehmen.
Ab der Anmeldung bzw. frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit besteht zudem ein Kündigungsschutz. Bei Elternzeit, die für ein drei bis achtjähriges Kind genommen wird, besteht der Kündigunsschutz erst 13 Wochen vor dem eigentlichen Beginn. Die Elternzeit kann auch frühzeitig beendet werden, ohne dass dafür die Zustimmung des Arbeitgebers benötigt wird. Frauen können direkt in den Mutterschutz übergehen. Die vorzeitige Beendigung der Elternzeit sollte dem Arbeitgeber früh genug mitgeteilt werden - erst dann tritt das Ende der Elternzeit in Kraft. Eine rückwirkende Beendigung ist nicht möglich.
Wie lässt sich die Elternzeit finanziell clever integrieren?
Um den Anspruch auf Elternzeit finanziell clever zu nutzen, empfiehlt sich die Zeit direkt nach der Geburt. So können Mutter und Vater gemeinsam für ihr Kind da sein, ohne dabei starke finanzielle Einschnitte in Kauf zu nehmen. Ein Beispiel: Die Mutter genießt acht Wochen nach der Geburt des Kindes die Mutterschutzfrist und bezieht in dieser Zeit, sprich zwei Monate nach der Geburt, das Gehalt von ihrem Arbeitgeber und Mutterschaftsgeld. Der Vater kann nun für diesen Zeitraum die Elternzeit beantragen und dazu idealerweise das Elterngeld beziehen. Bei Früh- oder Mehrlingsgeburten verlängert sich die Mutterschutzfrist automatisch um vier Wochen, sodass die Eltern mit diesem Modell bis zu drei Monate voll und ganz für ihre neugeborenen Kinder da sein können.
Sonderregelungen für junge Eltern
Junge Eltern, die sich noch in der Ausbildung befinden, können enebfalls Elternzeit in Anspruch nehmen.Sofern Sie als Mutter die Elternzeit in Anspruch nehmen möchten und sich in einer Ausbildung befinden oder studieren, wird die Phase der Elternzeit an die Ausbildungszeit hinzugefügt. Mit anderen Worten: Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet, sondern wird separat betrachtet. Fällt eine bestimmte Frist des Ausbildungsvertrages in die Elternzeit, verschiebt sich natürlich auch diese Frist. Wird die Ausbildung komplett ausgesetzt, besteht kein Anspruch auf Vergütung oder Urlaub. Außerdem ist eine Ausbildung in Teilzeit möglich. So können Eltern weiterhin im Beruf bleiben und bekommen zumindest teilweise eine Ausbildungsvergütung bezahlt.
Für Eltern unter 18 Jahren gilt: Die wöchentliche Arbeitszeit darf verkürzt werden, ohne dass sich die Ausbildungszeit insgesamt verlängert. Die Berufsschulzeit wird dann auf die Arbeitszeit von mindestens 25 Stunden pro Woche angerechnet. Wer nur mindestens 20 Stunden arbeiten möchte, muss eine Verlängerung der Ausbildungszeit um maximal ein Jahr hinnehmen. Weitere Informationen können bei zuständigen Stellen eingeholt werden.
Was Sie über fremde Babys besser nicht sagen sollten:
Ob auf dem Spielplatz, beim Sparziergang, oder beim Kinderarzt - Mütter und Väter in Elternzeit begegnen vielen anderen Eltern in der gleichen Situation. Alle Eltern sind von ihren eigenen Kindern natürlich schwer begeistert - fremde Kinder können dagegen nicht ankommen. Wer sich nicht im Zaum hat, kann dabei mit seiner Reaktion auf das fremde Kind in peinliche Situationen geraten. Wir haben für Sie oben einmal die Sätze zusammengestellt, die Sie gegenüber anderen Eltern besser nicht äußern sollten, wenn Sie zum ersten Mal einen Blick in deren Kinderwagen werfen. Viel Spaß bei Durchklicken!
Die markt.de Galerie: Was Sie nicht über die Babys anderer Eltern sagen sollten
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