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Finanzspritze für Familien: Wie viel Kinderzuschlag steht mir zu?
Familien, die den Lebensunterhalt der Kinder nicht finanzieren können, haben Anspruch auf KinderzuschlagEltern, die den eigenen Lebensunterhalt, nicht aber den der Kinder, finanzieren können, dürfen den sogenannten Kinderzuschlag beantragen. Diese Regelung soll verhindern, dass Familien zum Sozialfall werden. Der folgende Ratgeber klärt die wesentlichen Aspekte rund um den Kinderzuschlag. Wir gehen genauer darauf ein, warum der Kinderzuschlag existiert, wie hoch die Zuschussleistungen sind und welche Familien überhaupt anspruchsberechtigt sind. Außerdem erfährst Du, welche zusätzlichen Leistungen Du durch den Kinderzuschlag in Anspruch nehmen kannst, wie Du ihn beantragst und wie er ausgezahlt wird.
Inhaltsverzeichnis
- Warum wird der Kinderzuschlag gezahlt?
- Wie hoch ist der Zuschuss?
- Anspruchsvoraussetzungen
- Zusatzleistungen für Kinderzuschlagempfänger
- Infos zur Antragsstellung
Warum wird der Kinderzuschlag gezahlt?
Der Kinderzuschlag wurde infolge der Kombination von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zu Hartz IV Anfang des Jahres 2005 eingeführt. Die Auszahlung des Zuschlags soll eine gewisse Unabhängigkeit vom Arbeitslosengeld II ermöglichen. Ist der Bedarf einer Familie durch den Zuschlag + Kindergeld + übriges Einkommen gedeckt, wird dieses Ziel als erfüllt erachtet. Mit Hilfe dieser Maßnahme und den zahlreichen anderen finanziellen Zuschüsse durch den Staat, soll die Kinderarmut in Deutschland bekämpft und Kindern ein besseres Leben ermöglicht werden.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Wenn der Zuschlag bewilligt wird, erhält man pro Kind derzeit maximal 185 €.Wird der Kinderzuschlag bewilligt, erhalten die jeweiligen Familien im Monat maximal 185 Euro pro Kind (Stand 2019). Voraussetzung ist u. a., dass die Kinder im Haushalt (sprich bei den Eltern) leben, unverheiratet sind und das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht haben. Darüber hinaus existieren Bestimmungen über die maximale Einkommenshöhe der Eltern – werden diese nicht eingehalten, wird der Zuschuss nicht bewilligt.
Wer bekommt den Kinderzuschlag ausgezahlt?
Die maximale Zusatzleistung von 185 Euro erhalten Erziehungsberechtigte, deren Bruttoeinkommen explizit der Mindesteinkommensgrenze entspricht. Seit Oktober 2008 gelten einheitliche Beträge, d. h. für Elternpaare 900 Euro und für Alleinerziehende 600 Euro brutto. Als Erziehungsberechtigte gelten:
- alleinerziehende Mütter oder Väter,
- nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner und
- in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Paare.
Zudem darf das Kind kein eigenes Einkommen bzw. Vermögen haben. Liegt dieses vor, wird der ausgezahlte Betrag entsprechend geschmälert. Wenn Du Kindergeld (bzw. vergleichbare Leistungen) beziehst oder die Einkommens- und Vermögensgrenze erfüllst, kannst Du den Kinderzuschlag beantragen. Unter vergleichbare Leistungen fallen beispielsweise
- Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
- Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen und
- Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands oder von einer zwischen- bzw. überstaatlichen Einrichtung gezahlt werden.
Was zählt zum Einkommen und Vermögen?
Das Elterngeld zählt zu den Einkünften, die dem Kinderzuschlag angerechnet werden.Zu den Einnahmen zählen jegliche Geldbezüge – ob diese einmalig oder wiederholt gezahlt, steuerpflichtig oder steuerfrei sind, ist unerheblich. Zu den Einnahmen gehören:
- Einnahmen aus einem Angestelltenverhältnis oder aus Selbstständigkeit,
- Einnahmen des Kindes (Unterhaltsleistungen oder Unterhaltsvorschuss sowie Waisenrente),
- Arbeitslosen- und Krankengeld,
- Renten aus der Sozialversicherung,
- Kapital- und Zinserträge,
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie
- Elterngeld (ein Elterngeldfreibetrag von bis zu 300 Euro bleibt anrechnungsfrei, wenn Sie vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet haben).
Hingegen werden Kindergeld, Wohngeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld, Leistungen der Pflegeversicherung, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz sowie Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (Lebensmittel- oder Möbelspenden) nicht zum Einkommen gezählt.
Kann der Kinderzuschlag trotz ALG II bezogen werden?
Wer Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder -hilfe bezieht, hat keinen Anspruch auf den Zuschlag. Empfänger von Sozialleistungen ohne eigenes Einkommen bzw. Vermögen fallen nicht in die entsprechende Zielgruppe. Zum Vermögen zählen im speziellen Bargeld, Sparguthaben (Wertpapiere, Aktien etc.), Bausparguthaben, Haus- und Grundbesitz, Antiquitäten, Gemälde und Schmuck.
Zusatzleistungen für Kinderzuschlagempfänger
Mit dem Schulstarterpaket wird jährlich ein Zuschlag von 150 € ausgezahlt.Für Empfänger des Kinderzuschlags gibt es zusätzlich noch weitere Leistungen, welche sie in Anspruch nehmen können. Familien, die den Kinderzuschlag erhalten, bekommen seit dem Schuljahr 2009/10 beispielsweise das jährliche Schulstarterpaket. Das bedeutet pro Kind eine Auszahlung von 150 Euro jährlich. Das Geld wir in zwei Zahlungen aufgeteilt: 100 Euro zum 1. August sowie 50 Euro zum 1. Februar. Diese Leistung greift von der ersten Klasse bis zum Abitur. Eltern können von diesem Geld den Schulbedarf (Ranzen, Hefte, Ordner, Stifte usw.) kaufen.
Alle Zusatzleistungen sind dafür da, dass Kinder aus Einkommensschwächeren Familien keinen Nachteil auf ihrem Bildungsweg erfahren müssen. Aus diesem Grund werden nachfolgende Situationen zusätzlich gefördert:
- Vollständige Kostenerstattung für Tagesausflüge und mehrtägige Ausflüge des Kindergartens / der Schule.
- Vollständige Kostenerstattung für die Fahrt zur Schule (z.B. Monatsticket für den Bus).
- Zuschuss für das Mittagessen im Kindergarten und der Schule.
- 15 Euro Zuschuss pro Monat für soziale und kulturelle Aktivitäten, wie zum Beispiel den Besuch einer Musikschule oder eines Sportvereins.
Wo kann der Kinderzuschlag beantragt werden und wie wird er ausgezahlt?
Der Kinderzuschlag muss bei der Familienkasse in der örtlichen Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Für die im Formular benötigten Angaben zu Einkommen und Vermögen benötigst Du entsprechende Nachweise. Die Zusatzleistungen müssen jeweils extra beantragt werden. Je nach Bundesland muss das entweder bei den kommunalen Trägern, bei der Gemeinde, dem Landkreis, oder bei der Stadtverwaltung geschehen.
Weiterführende Informationen für Eltern rund um die Themen Schwangerschaft, Erziehung usw. findest Du in unserer entsprechenden Ratgeber-Übersicht.
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