Das Betreuungsrecht - Wissenswertes nicht nur für ältere Menschen
Das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige, das sogenannte Betreuungsgesetz, ist am 1. Januar 1992 in Kraft getreten. Zu seinen wichtigsten Neuerungen gehört die Betreuung, die als Rechtsfürsorge, die Entmündigung und die Vormundschaft für Erwachsene sowie die Gebrechlichkeitspflegschaft ersetzt. Das Wesen der Betreuung besteht darin, dass für eine betreuungsbedürftige Person ein Betreuer bestellt wird, der in einem gesetzlich festgelegten Rahmen für diese Person unter der Voraussetzung handelt, dass das Selbstbestimmungsrecht des zu Betreuenden gewahrt bleibt.
Die Betreuung als ein zentrales Thema der Zukunft
Das Betreuungsrecht ist ein zentrales Thema vor allem für die Zukunft, da sich der Anteil der älteren Bürger gemessen an der Gesamtbevölkerung in den kommenden Jahren massiv erhöhen wird. Bereits heute ist jeder vierte Bundesbürger älter als sechzig Jahre alt und im Jahr 2030 jeder Dritte. Diese Zahlen belegen, dass in Zukunft auch aufgrund der höheren Lebenserwartung immer mehr Menschen im Alter auf Pflege und auch auf Betreuung angewiesen sein werden. Unter welchen Voraussetzungen im Betreuungsrecht ein Betreuer bestellt wird, welchen Umfang die Betreuung hat, von wem sie angeordnet wird, wie lange sie dauert und welche Befugnisse einem Betreuer zustehen sind Fragen, auf die Sie nachfolgend Antworten erhalten.
Voraussetzungen für die Anordnung und Bestellung eines Betreuers
Eine Betreuung kann im Betreuungsrecht angeordnet werden, wenn sie erforderlich und wenn die betroffene Person volljährig ist, da für Minderjährige ein besonderes Vormundschaftsrecht gilt. Sie kann dann erforderlich werden, wenn bei der zu betreuenden Person Hilfsbedürftigkeit vorliegt, die bedingt ist durch eine Krankheit oder Behinderung. Wer hilfsbedürftig ist, ist in § 1896 Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normiert. Danach liegt Hilfsbedürftigkeit im Betreuungsrecht vor, wenn eine Person an einer psychischen Krankheit leidet oder an einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung.
1. Psychische Krankheiten
Psychische Krankheiten spannen einen weiten Bogen, wozu erst einmal alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen gehören. Als psychische Krankheiten werden aber auch solche seelische Störungen bezeichnet, die körperliche Ursachen haben und beispielsweise infolge einer Krankheit wie Hirnhautentzündung oder einer Verletzung des Gehirns entstanden sind. Abhängig vom Grad der Erkrankung werden im Betreuungsrecht auch Abhängigkeitserkrankungen wie beispielsweise Suchterkrankungen als psychische Krankheiten angesehen ebenso wie Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen.
2. Geistige, seelische und körperliche Behinderung
Mit geistiger Behinderung sind Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade gemeint, die angeboren sind oder während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen entstanden sind. Zu den seelischen Behinderungen gehören bleibende psychische Beeinträchtigungen, die Folge einer psychischen Erkrankung sind. Im Zusammenhang mit einer Betreuung im Betreuungsrecht ist es wichtig zu wissen, dass auch die geistigen Auswirkungen des Alterabbaus den seelischen Behinderungen zugerechnet werden.
Körperliche Behinderungen sind nur dann für die Bestellung eines Betreuers relevant, sofern sie dergestalt auftreten, dass es dem Betroffenen unmöglich ist, eigene Angelegenheit in vollem Umfang eigenständig zu erledigen.
Das Fürsorgebedürfnis und der Grundsatz der Erforderlichkeit im Betreuungsrecht
Eine Krankheit oder Behinderung in der genannten Weise reicht im Betreuungsrecht allein jedoch nicht aus. Es muss ein Fürsorgebedürfnis hinzukommen. Nur wenn der Betroffene aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise allein zu erledigen, darf ein Betreuer bestellt werden.
Ein weiteres wichtiges Kriterium für die Bestellung eines Betreuers im Betreuungsrecht ist die Einhaltung des Grundsatzes der Erforderlichkeit, der sich auf alle Bereiche der Betreuung bezieht. Gemeint sind die Notwendigkeit der Bestellung eines Betreuers, der Umfang der auf ihn übertragenen Aufgaben sowie die Dauer der Betreuung. Grundsätzlich darf eine Betreuung im Betreuungsrecht nicht gegen den Willen des Betroffenen erfolgen, sofern dieser zur freien Willensbildung fähig ist. Der Grundsatz der Erforderlichkeit im Betreuungsrecht ist deshalb wichtig, weil die Betreuung für den Betroffenen eine wichtige Hilfe sein soll, nicht jedoch eine Zwangsmaßnahme.
In gesunden Tagen vorausschauen: Die Vorsorgevollmacht
Die Bestellung einer Betreuung von Amts wegen kann nur vermieden werden, wenn eine andere Person bereits in gesunden Tagen schriftlich durch eine Vorsorgevollmacht zur Betreuung bevollmächtigt wurde. Deshalb ist es für Menschen aller Altersgruppen wichtig, vorausschauend für den Fall einer erst später eintretenden möglichen Betreuungsbedürftigkeit zu planen und entsprechende Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wer rechtzeitig eine Person seines Vertrauens auswählt und dieser im Rahmen einer Vorsorgevollmacht die Wahrnehmung einzelner oder auch aller Angelegenheiten überträgt, bedarf nach geltendem Betreuungsrecht keines gerichtlich bestellten Betreuers. Denn die durch eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigte Person kann alle in der Vorsorgevollmacht genannten Angelegenheiten übernehmen, ohne dass es weiterer Maßnahmen bedarf.
Der Umfang und die Dauer der Betreuung
Ein Betreuer darf im Betreuungsrecht nach § 1896 Absatz 2 BGB nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen tatsächlich eine Betreuung erforderlich ist. Das bedeutet, dass die Aufgabenbereiche, die der Betroffene selbst erledigen kann, dem Betreuer nicht übertragen werden dürfen. Welche Aufgabenbereiche auf den Betreuer übertragen werden, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum, wird im gerichtlichen Verfahren vor dem Betreuungsgericht festgestellt.
Die Betreuung im Betreuungsrecht darf nur so lange dauern, wie sie auch tatsächlich notwendig ist. So schreibt das Gesetz in § 1908d Absatz 1 BGB ausdrücklich vor, dass eine Betreuung dann aufzuheben ist, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen entfallen. Dafür müssen der Betreute oder der Betreuer dem Betreuungsgericht mitteilen, dass die für die Begründung der Betreuung erforderlichen Voraussetzungen weggefallen sind und damit eine Betreuung hinfällig ist. In die gerichtliche Entscheidung über die Bestellung des Betreuers wird bereits ein Datum aufgenommen, an dem das Gericht die getroffene Maßnahme überprüft haben muss, wobei der längste zeitliche Rahmen für eine Aufhebung oder Verlängerung sieben Jahre sind. Die Betreuung endet nur dann automatisch, wenn der Betreute verstirbt.
Die Wahl des Betreuers
Der Betreuer wird im Betreuungsrecht vom Betreuungsgericht bestellt. Gemäß § 1897 Absatz 1 BGB muss nach Möglichkeit eine natürliche Person ausgewählt werden, die auch geeignet ist, die festgelegten Aufgabenbereiche zu besorgen und die zu betreuende Person in dem erforderlichen Umfang auch persönlich zu betreuen. Grundsätzlich sind bei der Wahl des Betreuers die vom Betroffenen geäußerten Wünsche angemessen zu berücksichtigen. Vorrang haben Personen, die zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung bereit und auch geeignet sind. Als Betreuer kommen im Betreuungsrecht verschiedene Personen in Betracht, wobei denen der Vorzug zu geben ist, die der zu betreuenden Person nahe stehen. Möglich sind auch selbstständige Berufsbetreuer oder auch ein Mitglied beziehungsweise eine beim Betreuungsverein oder der zuständigen Behörde beschäftigte Person.
Sofern zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten mehrere Betreuer notwendig sind, kann das Gericht dies anordnen, wobei regelmäßig nur ein Betreuer die Betreuung berufsmäßig durchführen und eine Vergütung erhalten darf.
Der Betreuer und sein Aufgabenbereich
Die Wahl des Betreuers sollte überlegt sein, schließlich ist er Teil des alltäglichen LebensNach geltendem Betreuungsrecht können einem Betreuer einzelne, mehrere oder auch alle zur Lebensführung erforderlichen Aufgabenbereiche durch das Betreuungsgericht übertragen werden. Dazu gehören beispielsweise die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Vermögensverwaltung. In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass der Betreuer die Post des Betreuten nur dann kontrollieren darf, wenn ihm das Betreuungsgericht diese Aufgabe ausdrücklich zugewiesen hat. Für die vom Betreuungsgericht festgelegten Aufgabenbereiche hat der Betreuer die Stellung eines gesetzlichen Vertreters inne. Gleichzeitig kann der Betreuer in den ihm übertragenen Bereichen auch rechtsgeschäftlich tätig werden.
Stellt der Betreuer fest, dass der Betreute in einem Aufgabenbereich, der ihm nicht zugewiesen wurde, Unterstützung benötigt, darf er in diesem Bereich nicht einfach tätig werden. Stattdessen muss er das Betreuungsgericht informieren und dessen Entscheidung abwarten. Stirbt der Betreute, so ist der Betreuer nach dem Betreuungsrecht verpflichtet, dies unverzüglich dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Hier endet die Betreuung, denn die Totensorge obliegt gewohnheitsrechtlich oder nach landesrechtlichen Vorschriften den nächsten Angehörigen. Sind Angehörige nicht vorhanden oder nicht ermittelbar, wird die örtliche Ordnungsbehörde unterrichtet, die hilfsweise zuständig ist für die Durchführung der Bestattung.
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