Was ist die Fördergemeinschaft "Einkaufen auf dem Bauernhof"?
In ganz Deutschland gibt es zahlreiche Bauernhöfe, die dem Verbraucher ihre Produkte direkt vor Ort verkaufen. Einige dieser Höfe haben sich zu der Fördergemeinschaft "Einkaufen auf dem Bauernhof" zusammengeschlossen. Wir erklären Ihnen, was die Besonderheiten der Höfe dieser Gemeinschaft sind und welche Voraussetzungen ein Hof erfüllen muss, um Mitglied zu werden.
Aufgaben
Die Fördergemeinschaft ist als Bundesorgan für die Vergabe des Zeichens "Einkaufen auf dem Bauernhof" verantwortlich. Sie vertritt die Interessen aller Direktvermarkter in Deutschland und berät in regelmäßigen Sitzungen über deren Probleme und Belange. Mit der Vergabe des Zeichens soll eine klare Abgrenzung gegenüber dem Einzelhandel erreicht werden.
Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
Um das Zeichen der Fördergemeinschaft nutzen zu können, muss ein Betrieb Mitglied eines das Zeichen verwendendendes Verbandes sein. Der Vertrag über die Zeichennutzung wird zwischen dem Betrieb und den jeweiligen Verbänden geschlossen. Diese sind im Einzelnen:
- Baden-Württemberg: Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband, Freiburg (für Südbaden); Landesbauernverband in Baden-Württemberg, Stuttgart (für Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern)
- Bayern: Bayerischer Bauernverband, München
- Brandenburg (mit Berlin): Landesbauernverband Brandenburg, Teltow
- Hessen: Hessischer Bauernverband, Friedrichsdorf
- Mecklenburg-Vorpommern: Bauernverband Mecklenburg-Vorpommern, Neubrandenburg
- Niedersachsen (mit Bremen und Hamburg): Landeswirtschaftskammer Niedersachsen, OldenburgHier gibt es frisches Gemüse!
- Nordrhein-Westfalen: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Münster
- Rheinland-Pfalz: Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, Bad Kreuznach
- Saarland: Landwirtschaftskammer für das Saarland, Saarbrücken
- Sachsen: Sächsischer Bauernverband, Dresden
- Sachsen-Anhalt: Landesbauernverband Sachsen-Anhalt, Magdeburg
- Schleswig-Holstein: Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Kiel
- Thüringen: Thüringer Bauernverband, Erfurt
Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss ein Betrieb ein landwirtschaftliches Unternehmen mit einer Nutzfläche sein, die die Mindestgröße i.S.v. § 1, Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) erreicht. Die Definition schließt Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, des Garten- und Weinbaus, der Fischzucht, der Teichwirtschaft, der Imkerei, der Wanderschäferei, der Binnenfischerei und der Kleinen Hochsee- und Küstenfischerei mit ein.
Die Betriebe müssen Direktvermarkter sein. Das bedeutet, dass verkaufsfertige Produkte unmittelbar an Endverbraucher, Großküchen, Gastronomiebetriebe oder Wiederverkäufer (die ihrerseits direkt an Endverbraucher verkaufen) abgegeben werden. Werden andere Produkte verkauft, so darf deren Umsatz nicht mehr als 20% betragen.
Zeichennutzer müssen ferner den Abschluss einer Ausbildung in der Agrarwirtschaft vorweisen können. Die Sicherung der Hygiene muss stets garantiert werden. Der Anbau von gentechnisch veränderten Produkten ist wie die Ausbringung von Klärschlamm untersagt.
Vorteile für den Verbraucher
Wenn Sie als Verbraucher auf einem Bauernhof mit dem Zeichen der Fördergemeinschaft einkaufen, können Sie sich sicher sein, dass es sich um ein landwirtschaftliches Unternehmen handelt, das Produkte aus eigener Herstellung verkauft. Fremdprodukte sind deutlich als solche gekennzeichnet. Sie haben die Möglichkeit, direkt nachzufragen, wie Ihre Produkte hergestellt werden und können die Vielfalt eines heimischen Bauernhofs entdecken. Somit haben Sie die Möglichkeit, der Globalisierung ein Stück weit zu entfliehen. Sie fördern die Produktion in der eigenen Region, stärken die Wirtschaft und tun etwas für Wohl und Gesundheit von Ihnen und Ihrer Familie.
Kosten für Zeichennutzer
Die Gebühr für die Nutzung des Zeichens der Fördergemeinschaft beträgt einmalig 102€ + Mwst. und ab dem zweiten Jahr jährlich 26€ + Mwst. Der Nutzer erhält das Recht, das Zeichen zu benutzen und sich als Betrieb in der Fördergemeinschaft "Einkaufen auf dem Bauernhof" zu bewerben (ein Werbepaket mit Schildern, Druckvorlagen und einem Leitfaden zum Einsatz des Zeichens wird gestellt).
Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Gemeinschaft werden Konventionalstrafen von bis zu 255€ verhängt.
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