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Kaufvertrag oder Fahrzeugbrief: Wem gehört das Auto?
Wer ist wohl Eigentümer dieses schicken Autos?Seit Jahren diskutiert und streitet die Menschheit nun schon über ein Thema: wem gehört das Auto? Der Person, die im Besitz des Kraftfahrzeugzulassungsscheines ist, die Person, die den Kaufvertrag unterschrieben hat, oder doch derjenige, der im Fahrzeugbrief eingetragen ist und der Steuern und Versicherung bezahlt?
Allgemein geht man davon aus, dass Eigentümer des Fahrzeugs derjenige ist, der im Besitz des Fahrzeugbriefes ist, weshalb der Fahrzeugbrief von den meisten KFZ-Eigentümern zuhause sorgsam verwahrt wird. Doch ist es tatsächlich so?
Fahrzeugzulassungsschein, Fahrzeugbrief, Kaufvertrag: was ist was und wem gehört der PKW nun tatsächlich?
Erwirbt man einen PKW, werden dem neuen Besitzer mit dem Automobil neben dem Kaufvertrag zwei Urkunden ausgehändigt: die Zulassungsbescheinigung I und die Zulassungsbescheinigung II.
Zulassungsbescheinigung Teil I
Der Fahrzeugschein muss immer im Auto mitgeführt werden."Führerschein und Fahrzeugschein, bitte!" Diesen Satz hat jeder schon einmal gehört und sei es nur in einem Krimi. Die Zulassungsbescheinigung Teil I, also der Fahrzeugschein, ist der Teil der beiden Urkunden, die bei jeder Fahrt vom Fahrer mitgeführt werden muss, um sie bei Verlangen vorzeigen zu können. Im Fahrzeugschein findet man die wichtigsten technischen Angaben über das Fahrzeug, Angaben zur Person des eingetragenen Fahrers wie Name und Adresse, das amtliche Kennzeichen des PKWs und Angaben über die durchgeführten Hauptuntersuchungen.
Zulassungsbescheinigung Teil II
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist der wichtigste Teil der Urkunden und sollte nicht im Auto aufbewahrt werden. Der sogenannte Fahrzeugbrief enthält wichtige Angaben wie die Fahrgestellnummer des Pkws. Er ist die Betriebserlaubnis für den Pkw und muss auf der Zulassungsstelle vorgelegt werden, um das betreffende Fahrzeug an- oder abzumelden.
Ist aber jetzt die Person, die den Fahrzeugbrief besitzt, auch Eigentümer des Fahrzeugs? Nach wie vor hält sich hartnäckig das Gerücht, wer den Fahrzeugbrief des Pkws besitzt, ist automatisch der Eigentümer. Das ist natürlich nicht richtig und würde Autodieben die Arbeit erheblich erleichtern - man klaut ein Auto samt Fahrzeugbrief und schon ist man Eigentümer. So einfach ist es jedoch nicht.
Wer ist der Eigentümer und wer ist der Halter eines Pkw?
Eigentümer des Fahrzeuges
Musterkaufvertrag für Kfz. Einfach anklicken und herunterladenDer Eigentümer des Fahrzeuges ist immer die Person, deren Namen im Kaufvertrag steht und dem das Fahrzeug samt Kaufvertrag und Urkunden übergeben wurde. Der Kaufvertrag ist also ausschlaggebend als Beweis, dass man Eigentümer dieses Fahrzeugs ist. Ob sich der Eigentümer danach auch in den Fahrzeugbrief eintragen lässt, ist nicht relevant. Der Kaufvertrag muss daher stets sicher verwahrt werden, wenn möglich mit Nachweis der Zahlung.
Der Fahrzeughalter
In Deutschland definiert das Gesetz den Fahrzeughalter als "juristische oder natürliche Person", die das Verfügungsrecht über den Pkw besitzt und der Behörde als rechtmäßiger Halter genannt wurde. Zu gut deutsch: der Fahrzeughalter ist derjenige, der im Zulassungsschein und im Fahrzeugbrief eingetragen wurde und der alle anfallenden Kosten trägt.
Wichtig: Für den ordnungsgemäßen Betrieb des Fahrzeugs und dessen Verkehrssicherheit ist der Fahrzeughalter verantwortlich und nicht der Eigentümer! Im besten Falle ist Eigentümer und Halter eines Pkw derjenige, der den Wagen gekauft und bezahlt hat, dessen Unterschrift und Name im Kaufvertrag und im Fahrzeugbrief steht und der den Pkw nutzt, ihn instand hält und für Versicherung und Steuer aufkommt.
Fallbeispiele für Eigentümer eines PKWs
Dass es manchmal allerdings nicht so einfach ist, zeigen die folgenden Fallbeispiele.
Vater kauft seinem Sohn ein Auto
1.) Der Vater kauft einen Pkw. Er unterschreibt den Kaufvertrag, leistet die Zahlung und übernimmt den Wagen samt Fahrzeugbrief. Dann übergibt er ihn an seinen Sohn, der sich in den Fahrzeugbrief eintragen lässt, den Wagen auf sich anmeldet und alle Kosten für Reparatur und Unterhalt trägt. Der Sohn ist jetzt rechtlich gesehen der Fahrzeughalter. Pkw Eigentümer ist allerdings nach wie vor der Vater.
Die Versicherung läuft über jemand anderem
Derjenige, über den die Kfz-Versicherung läuft, ist nicht zwingend der Eigentümer.2.) Der Sohn oder die Tochter kauft sich nach dem Erlangen des Führerscheines ein Auto. Er oder sie sind im Kaufvertrag namentlich angegeben, dass Auto wird an ihn oder sie übergeben. Da die Versicherungskosten für Fahranfänger hier in Deutschland extrem hoch sind, meldet es ein Elternteil auf sich an. Das Elternteil ist nun rechtlich der Fahrzeughalter. Der Eigentümer ist nach wie vor der Sohn oder die Tochter.
Beispiel Leasingvertrag
Am einfachsten lässt sich die Eigentümer-Fahrzeughalter Problematik anhand eines Leasingfahrzeuges erklären. Mit dem Abschluss eines Leasingvertrages kauft der Leasingnehmer nicht das komplette Auto, sondern er erwirbt nur die Nutzungsrechte. Der Leasingnehmer erhält zwar die Papiere, das Fahrzeug verbleibt jedoch Eigentum der Leasingfirma.
Eigentümer kurz erklärt
Nach § 929 BGB ist Eigentümer des Pkw derjenige, der sich mittels Kaufvertrag mit dem ursprünglichen Eigentümer des PKW, privat oder gewerblich - über den Kauf des PKW geeinigt hat und dem das Fahrzeug nach Zahlung des Kaufpreises übergeben wurde. Der Fahrzeugbrief dagegen sagt grundsätzlich nichts über die Eigentumsverhältnisse aus. Die Person, die im Besitz des Fahrzeugbriefes ist, ist nicht automatisch der Eigentümer des im Fahrzeugbrief aufgeführten Fahrzeuges.
Autokauf ohne Kaufvertrag
Nur ein Handschlag und kein Kaufvertrag kann zum Verhängnis werden.In der Regel vollzieht sich der Kauf eines Pkw, egal ob man das Fahrzeug von einer Privatperson oder über einen Händler erwirbt, immer mit einem schriftlichen Kaufvertrag. In manchen Fällen allerdings kommt auch ein Kauf "per Handschlag", also ein mündlicher Kaufvertrag zustande. Ein mündlicher Kaufvertrag ist zwar auch bindend, kann aber in Falle der Anzweiflung der Eigentümerschaft schnell zu Problemen führen. Es ist daher empfehlenswert, stets einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. Ist das nicht möglich, sollte eine Quittung über den Kaufbetrag, das Datum, die Art des Pkw und den Namen und Anschrift des Käufers ausgestellt werden. Diese Quittung sollte zusammen mit dem Kontoauszug, auf dem man die Barabhebung des Kaufbetrages nachvollziehen kann, aufbewahrt werden.
Fazit
Eigentümer und Besitzer eines Autos können verschiedene Personen sein.Eigentümer eines Pkw ist die Person, die das Fahrzeug gekauft hat. Hierbei ist es völlig unerheblich, ob der Käufer oder eine andere Person im Fahrzeugschein eingetragen wurde. Ebenso ist es irrelevant, ob der Käufer im Besitz des Fahrzeugscheines ist oder ihn einer anderen Person überlassen hat. Nicht ganz unschuldig an dem Durcheinander um Eigentümer und Fahrzeughalter sind die Gerichte. Sie haben es sich nämlich einfach gemacht und gehen erst einmal davon aus, wer im Besitz des Fahrzeugbriefes ist, ist auch Eigentümer - da dies ja meist auch der Fall ist. Allerdings kann im Regelfall mit dem Kaufvertrag schnell die Eigentumsfrage geklärt werden.
Soll der gekaufte Wagen verliehen werden, zum Beispiel an Familienmitglieder oder Freunde - siehe Fallbeispiel 1 oben - ist es empfehlenswert, ein kurzes Schriftstück aufzusetzen, in dem ausdrücklich auf die "Leihgabe" hingewiesen wird und welches von beiden Parteien unterschrieben werden muss. Soll der von den Eltern gekaufte Pkw irgendwann in den Besitz des Sohnes oder der Tochter übergehen, sollte auch hier ein Schriftstück aufgesetzt werden, welches die Eigentumsfrage klärt, um eventuell später auftretende Missverständnisse zu vermeiden.
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