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Tierpension und Tierheim: Genehmigung, Recht und Sicherheit

Wer Hunde von Dritten vorübergehend in Pension nimmt, betreibt eine tierheimähnliche Einrichtung, die erlaubnispflichtig ist und der Sachkunde bedarf.

Hund in der Wanne Tierbetreuung in der Großstadt.

Wer ein eigenes Tierheim oder eine Tierpension für Hunde anbieten möchte, sollte sich zuvor eine Genehmigung bei den lokalen Behörden wie zum Beispiel dem Bürgerbüro einholen. Gerade in Urlaubszeiten suchen viele Tierbesitzer nach einer professionellen Tierbetreuung. Mit der Tierpflege auf Zeit lässt sich ein guter Nebenverdienst realisieren. Laut dem folgenden Urteil des Verwaltungsgerichts bedarf dies aber auch der amtlichen Erlaubnis. Wer sein Tier in Pflege gibt, sollte sich bei dem Hundesitter bzw. der Tierpension nach der amtlichen Genehmigung erkundingen, die auch den notwendigen Sachverstand beurkundet. Es folgt die Urteilsbeschreibung des Verwaltungsgerichts Stuttgarts.

Kurzbeschreibung: Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.01.2003 (Az.: 4 K 1696/02) das Begehren eines Klägers, ihm die von der Stadt Stuttgart versagte Erlaubnis zu erteilen, in einer tierheimähnlichen Einrichtung auf seinem Anwesen maximal 5 Hunde zu halten, abgelehnt. Die notwendige Sachkunde sei von ihm nicht nachgewiesen worden.

 

Der Kläger ist Eigentümer eines Anwesens in Stuttgart. Im Mai 2001 fand durch die Stadt Stuttgart eine Überprüfung der Hundehaltung des Klägers statt. Im Zuge der Überprüfung wurde festgestellt, dass sich in einem Kellerraum des Anwesens 5 Pflegehunde befanden. Deren Beschlagnahme wurde angeordnet. Wegen der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ist ein weiteres Verfahren beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängig, in welchem demnächst entschieden wird.

 

In einem Schreiben der Beklagten wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass er für die Aufnahme von Pflegehunden eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz benötige. Daraufhin beantragte der Kläger die Erlaubnis, eine tierheimähnliche Einrichtung in seinem Haus und Garten zu betreiben. Die Stadt Stuttgart hat im August 2001 den Antrag des Klägers zum Betrieb einer tierheimähnlichen Einrichtung abgelehnt und ihm ab sofort untersagt, Tiere für andere in Pflege zu nehmen. Außerdem wurde ihm untersagt, mehr als einen eigenen Hund gleichzeitig zu halten.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:

Der Kläger betreibe eine tierheimähnliche Einrichtung nach § 11 des Tierschutzgesetzes, wofür er eine Erlaubnis benötige. Er wolle nach seinen Angaben alten Tieren eine Heimat geben; er wolle aber auch Hunde von Dritten, etwa während deren Urlaubsabwesenheit, vorübergehend in Pension nehmen. Eine solche Hundehaltung sei ihrem Wesen nach nicht mit einer privaten Hundehaltung zu vergleichen. Vielmehr übernehme der Kläger gerade auch mit einer nur vorübergehenden Pensionshaltung umfassende Betreuungs- und Obhutspflichten über die Hunde, wie dies auch bei Tierheimen punktuell der Fall sei.

 

Der Kläger habe bislang trotz entsprechender Hinweise keine Nachweise vorgelegt, woraus er eine Sachkunde für die begehrte Tätigkeit herleiten könne. Soweit er sich auf das Zeugnis des Übungsleiters eines Hundesportvereins oder seine Tätigkeit als Vorsitzender eines Tierschutzvereins berufe, belege dies keine Sachkunde. Auch die Schreiben mehrerer Stuttgarter Bürger, die dem Kläger einen sachgerechten Umgang mit seinen und teilweisen ihren Hunden, die sie ihm überlassen hätten, bescheinigten, könnten den geforderten Sachkundenachweis nicht ersetzen. Der Kläger könne auch nicht einwenden, dass sich die Stadt Stuttgart durch ein Fachgespräch von seiner Sachkunde habe überzeugen können. Denn nur auf der Grundlage von Nachweisen könne die Behörde gegebenenfalls ergänzend oder erläuternd die geltend gemachte Sachkunde in einem Fachgespräch überprüfen.

 

Habe die Stadt Stuttgart danach dem Kläger die beantragte Erlaubnis zum Betreiben einer tierheimähnlichen Einrichtung zu Recht nicht erteilt, sei dem Kläger auf der Grundlage des § 11 TierSchG auch zutreffend untersagt worden, Hunde in Pflege zu nehmen. Dagegen sei das Verbot, mehr als einen eigenen Hund gleichzeitig zu halten, rechtswidrig und daher aufzuheben. Den angefochtenen Bescheiden könne nicht entnommen werden, weshalb der Kläger aus Gründen des Tierschutzes nur einen einzigen eigenen Hund halten dürfe.

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Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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