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Ferienjobs für Schüler – was Sie beachten müssen
In den Ferien stocken sich viele Schüler mittels kleiner Jobs ihr Taschengeld auf. Dabei müssen sie jedoch ein paar Regeln bzw. gesetzliche Vorschriften beachtenIn den Ferien stocken sich viele Schüler mittels kleiner Jobs ihr Taschengeld auf. Dabei müssen sie jedoch ein paar Regeln bzw. gesetzliche Vorschriften beachten: Unter anderem existiert die Regelung, dass Kinder bzw. Jugendliche erst ab 13 Jahren und zudem ausschließlich unter speziellen Konditionen arbeiten dürfen.
Altersgrenze
Laut Jugendarbeitsschutzgesetz ist es Jugendlichen unter 13 Jahren untersagt, zu arbeiten. Hier greifen jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmeregelungen: Handelt es sich um leichte und geeignete Tätigkeiten, wie z. B. Zeitungen austragen, Nachhilfe geben oder auch Flyer verteilen, ist das Arbeiten mit der Einverständniserklärung der Eltern von der rechtlichen Seite aus legitimiert. Junge Menschen sind dank Gesetz geschützt vor Arbeit, die zu früh beginnt und zu lange dauert, zu schwer oder zu gefährlich ist. Achtung: Die Arbeitszeit für Jugendliche zwischen 13 und 14 Jahren darf dabei zwei Stunden am Tag nicht überschreiten!
Für Jugendliche zwischen 15 und 17 Jahren gilt: Vier Wochen im Jahr (d. h. 20 Tage) dürfen genutzt werden, um einen Ferienjob auszuüben, solange die Tätigkeit zwischen 6 und 20 Uhr ausgeübt wird und 40 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Akkord-, Wochenend- und Nachtarbeit sind in der Regel verboten. Selbstredend sind außerdem gesundheitsgefährdende Arbeit, Jobs bei großer Hitze oder Kälte sowie Fließbandarbeit laut Jugendarbeitsschutzgesetz untersagt. Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahrs sind die genannten Regelungen hinfällig und Schüler dürfen nun auch u. a. uneingeschränkt im Schichtdienst tätig sein, d. h. bis zu 50 Tage im Jahr oder aber zwei Monate arbeiten am Stück sind legitim – was darüber hinaus geht, fällt nicht mehr unter die Rubrik Ferienjob.
Steuern
Gilt es im Allgemeinen bei Minijobs das eine oder andere in Hinblick auf Steuerabgaben etc. zu beachten (lesen Sie hierzu u. a. mehr in den Ratgebern Wie finde ich einen Minijob? sowie Minijobs: Änderungen/Neuerungen ab 2013 ), müssen Schüler bei der Ausübung von Ferienjobs wenig berücksichtigen. Übersteigt die geleistete Arbeit nicht 50 Tage sowie 8.000 Euro im Jahr, dann muss kein Geld in die Kranken-, Renten-, oder Arbeitslosenversicherung eingezahlt oder ein Steuerbeitrag bezahlt werden. Verdient Ihr Kind mehr als 8.004 Euro im Schüler-Job, kann der Anspruch auf Kindergeld verloren gehen.
Unfallversicherung
Zu den beliebtesten Ferienjobs gehört das Zeitungen austragenHinsichtlich des Versicherungsschutzes müssen sich Eltern nur wenig Gedanken machen: Kinder und Jugendliche sind über die Firma gesetzlich unfallversichert. Diese Regelung schließt neben der Arbeit vor Ort den Weg zum und vom Arbeitsplatz nach Hause mit ein – sollte Ihrem Kind dabei etwas zustoßen, kommt die Versicherung für etwaige Kosten auf. Diese Regelung greift auch in dem Fall, dass Ihr Kind in einem Privathaushalt angestellt ist. Auch hier hat der Haushaltsführende die Kosten zu tragen.
Geeignete Ferienjobs
Die erste Anlaufstelle bei Interesse für einen Ferienjob ist ein Gespräch mit den Eltern, Verwandten oder Bekannten – oftmals gibt es hier für Kinder die Möglichkeit, sich ein bisschen Taschengeld durch kleine Hilfstätigkeiten dazuzuverdienen. Vorsicht ist hingegen bei Angeboten aus der Zeitung oder dem Internet geboten. Dort tummeln sich häufig viele schwarze Schafe, die Jugendliche mit unseriösen Angeboten locken.
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