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Ratgeber Au-Pair

Die Kosten eines Au-Pairs

Alles Wichtige für die Arbeit als Aupair

Bild von Kosten für ein Au-PairAlle Fakten rund die Kosten eines Au-Pairs erfahren Sie hier
Alle Fakten rund die Kosten eines Au-Pairs erfahren Sie hier

Unter einem Au-Pair versteht man eine Person, die in einer sogenannten Gastfamilie leichte familiäre Aufgaben wie zum Beispiel die Kinderbetreuung oder sonstige Haushaltsarbeiten übernimmt. Als Gegenleistung wird das Aupair in der Gastfamilie für eine bestimmte Zeit aufgenommen, was den Vorteil hat, dass die Sprachkenntnisse vervollständigt oder die Allgemeinbildung durch den Aufenthalt in einem Gastland erweitert werden kann. Eine rechtliche Regelung gibt es offiziell für Aupairs nicht. Es gibt aber bestimmte Richtlinien, an die man sich halten sollte. Nachfolgend haben wir die wichtigsten Punkte aufgeführt:

  • ein Mindestalter von 18 Jahren bei Beginn der Beschäftigung
  • die Altersgrenze bei Aupairs sollte maximal 27 Jahre betragen und darf bei einer Beantragung für einen Aupair- Aufenthalt noch nicht erreicht sein
  • die Integration in eine Gastfamilie erfolgt auch durch eine Mitwirkung bei leichten Haushaltsarbeiten und bei der Kinderbetreuung wie zum Beispiel als Babysitter.
  • insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als 6 Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in der Gastfamilie gearbeitet werden
  • die Gewährung von mindestens einem freien Arbeitstag pro Woche, der mindestens einmal monatlich auf einen Sonntag fallen sollte und von mindestens vier freien Abenden pro Woche,
  • für die Teilnahme an Sprachkursen, der Religionsausübung und kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen sollte immer eine Freistellung erfolgen
  • eine finanzielle Beteiligung als Au Pair Kosten der Gastfamilie in Höhe von 50 Euro monatlich für die Teilnahme an einem deutschen Sprachkurs
  • ein bezahlter Erholungsurlaub von 4 Wochen im Jahr (bei einer kürzerer Tätigkeit als ein Jahr werden 2 Werktage pro vollem Monat für den Urlaub angerechnet)
  • der Abschluss einer Versicherung durch die Gastfamilie für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie für das Eintreten eines Unfalls
  • die Zahlung eines bestimmten monatlichen Taschengeldes, unabhängig von der Dauer der Hausarbeitszeit (zur Zeit rund 260 Euro monatlich)
  • eine angemessene Unterkunft wie zum Beispiel ein eigenes Zimmer in der Familienwohnung und die Vollverpflegung durch die Gastfamilie,
  • der Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten in der Aupair-Zeit
Wichtig ist zu wissen, dass Aupair-Beschäftigte nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Deshalb ist eine Krankenversicherung einschließlich Unfallversicherung erforderlich. Für die Beantragung ist eine sogenannte Betriebsnummer der Gastfamilie nicht notwendig.

2. Wie finden Sie das richtige „Aupair-Mädchen“?

Bild von Au-Pair findenDas Au-Pair kann über Kleinanzeigen, aber auch spezielle Agenturen ausfindig gemacht werden
Das Au-Pair kann über Kleinanzeigen, aber auch spezielle Agenturen ausfindig gemacht werden

Die Gastfamilie darf Aupairs selbst aussuchen und anwerben.

Es bietet sich an, die Au-Pair Kleinanzeigen auf markt.de zu nutzen. Dort haben Sie die Möglichkeit das richtige Au-Pair zu finden. Dabei können Sie die Inserenten über das Kontaktformular kontaktieren, als auch selbst über ein Gesuch ein Au-Pair in der Anzeigenbörse auf sich aufmerksam machen.

Andernfalls kann auch eine sogenannte Aupair-Vermittlungsagentur in Anspruch genommen werden. In Deutschland kann man sich ein Aupair über konfessionelle Aupair-Beratungs- und Vermittlungsorganisationen und von gewerblichen Vermittlungsagenturen aussuchen. Ein privater Aupair-Vermittler darf sowohl vom Aupair wie auch von der Gastfamilie ein Honorar verlangen. Wenn er eine Vergütung vom Aupair verlangt, darf diese einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer maximal 150 Euro betragen. Die Vergütung darf ähnlich wie bei einer Maklercourtage erst erhoben werden, wenn der Aupair-Vertrag rechtswirksam zustande gekommen ist. Kommt ein Aupair aus einem Nicht-EU-Staat ( Ausnahme die Schweiz), so kann eine Vergütung erst erhoben werden, wenn die erforderlich ist. Dies ist erst dann der Fall, wenn eine erforderliche Aufenthalterlaubnis vorliegt und erteilt wurde. Sollte der Vermittler auch von der Gastfamilie eine Vergütung erheben, so kann deren Höhe und Fälligkeit frei ausgehandelt werden.

3. Einreise/Aufenthalt/Beschäftigung

Bild von Au-Pair Aufenthaltserlaubnis und VisumDas Au-Pair benötigt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, sowie ein Visum
Das Au-Pair benötigt eine gültige Aufenthaltserlaubnis, sowie ein Visum

Kommt das Aupair aus einem Staat, der nicht der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehört, so muss der Gastfamilie eine gültige Aufenthalterlaubnis oder ein Visum für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet vorgelegt werden. Die Genehmigung für die Aufnahme einer Beschäftigung erfolgt durch die Bundesagentur für Arbeit und wird durch ein behördeninternes Verfahren erteilt. Wichtig ist zu beachten, dass ein Aupair für die Arbeitsaufnahme in Deutschland grundsätzlich vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung in der Botschaft oder beim Konsulat im Herkunftsland ein gültiges Visum beantragen muss. Hiervon sind Einwohner von bestimmten Staaten wie zum Beispiel aus Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland oder den USA ausgenommen. Diese Personen können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Das Visum berechtigt unmittelbar nach der Einreise zu der im Visum angegebenen Beschäftigung. Vor Ablauf des Visums muss bei der für den Wohnort zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. Die örtliche Ausländerbehörde ist für Fragen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme zuständig. Das Visum sollte immer so früh wie möglich bei der zuständigen Behörde beantragt werden, da die erforderliche Bearbeitungszeit oftmals einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen kann.

4. Wichtige Hinweise

Bild von Au-Pair aufnehmenNur Familien mit mindestens einem Kind können ein Au-Pair aufnehmen
Nur Familien mit mindestens einem Kind können ein Au-Pair aufnehment

Die Zustimmung für die Aufnahme als Au-Pair in einer deutschen Familie kann nur bis zu einer Geltungsdauer von einem Jahr
erteilt werden. Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in einer Gastfamilie erfolgen, in der die deutsche Muttersprache gesprochen wird und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-/EWR-Staates innehat. Wird in einer Gastfamilie Deutsch als Familiensprache gesprochen, so kann auch die Zustimmung erteilt werden, wenn das Aupair nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammt.

  • der Begriff Familie beinhaltet alle Ehepaare, unverheiratete Paare, eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner sowie alle Alleinerziehende. Voraussetzung in allen Fällen ist mindestens ein Kind unter 18 Jahren, das im gemeinsamen Haushalt lebt.
  • Einer Aupair-Beschäftigung wird nicht zugestimmt, wenn zwischen der Gastfamilie und dem Aupair ein Verwandtschaftsverhältnis besteht.
  • auch verheiratete Aupairs können in einer deutschen Gastfamilie zugelassen werden.
  • einer gleichzeitigen Beschäftigung von zwei Aupairs kann zugestimmt werden, wenn vier oder mehr Kinder unter 18 Jahren im gemeinsamen Haushalt der Gastfamilie leben.
  • das Aupair-Verhältnis muss mindestens sechs Monate andauern und kann maximal ein Jahr umfassen. Eine erneute Zulassung als Aupair ist auch dann nicht möglich, wenn die Höchstdauer von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde.

 

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