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Finanztipp: Wann sich eine Steuererklärung für Studenten lohnt
Überschreiten die Einkünfte im Nebenjob eine gewisse Grenze, müssen auch Studenten eine Steuererklärung ablegen. Wichtig zu wissen ist des Weiteren, dass sich manche Kosten im zukünftigen Berufsleben absetzen lassen – Belege sammeln kann sich also lohnen!
Einkünfte aus dem Nebenjob
Steuererklärung spart GeldWenn Sie neben dem Studium einen Nebenjob/Minijob ausüben, müssen Sie ab einem Einkommen von 8.130 Euro pro Jahr eine Steuererklärung abgeben. Beträge über 8.130 Euro unterliegen der Steuerpflicht – hier greift jedoch eine Ausnahmeregelung: Wenn Sie als Student in Ihrer Steuererklärung den Arbeitnehmerpauschbetrag sowie Sonderausgabenpauschbetrag geltend machen, ist es vonseiten des Rechts gestattet, dass Sie mehr Geld verdienen. Aber Achtung, allgemein wird zwischen Neben- und Minijob differenziert, d. h. bei Minijobbern wird pauschal der Arbeitgeber hinsichtlich Steuern und Sozialabgaben zur Kasse gebeten, die Einnahmen aus dem Minijob sind somit für den Arbeitnehmer steuerfrei.
Ist eine Steuererklärung für Studenten verpflichtend?
Nicht generell. Eine Steuererklärung ist für Arbeitnehmer nur dann verpflichtend, wenn einer von den folgenden Fällen vorliegt.
- Nebeneinkünfte ohne Steuerabzug von über 410 Euro werden bezogen
- Es werden steuerfreie Leistungen über 410 Euro bezogen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen
- Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte
- Eintragung der Steuerklasse IV mit einem Faktor bei Eheleuten
- Berufstätigkeit des Ehepartners mit Lohnsteuerklasse VI oder V
- Arbeitslohnbezug von mehreren Arbeitgebern
- Übertragung von Kinderfreibeträgen
- Wiederheirat in dem Jahr, in dem die vorherige Ehe geschieden wurde
Wann ist die freiwillige Abgabe einer Einkommenssteuererklärung empfehlenswert?
Auch wenn man nicht vom Finanzamt dazu aufgefordert wurde und man von Rechtswegen nicht verpflichtet ist, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben, kann es ratsam sein, diese freiwillig anzufertigen und abzugeben. Im folgenden haben wir eine kurze Übersicht für Sie zusammengestellt, in welchen Fällen dies anzuraten ist.
- wenn die Lohnzahlungen im laufenden Jahr schwanken
- wenn während des Jahres geheiratet wurde
- wenn die Berufstätigkeit während dem laufenden Jahr begonnen oder beendet wurde
- wenn Sonderausgaben über dem Pausschalbetrag von 36 bzw. 72 Euro (ledig/verheiratet)getätigt wurden
- wenn außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können
- wenn Steuerbegünstigungen für selbst genutztes Wohneigentum geltend gemacht werden können
- wenn erhöhte Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 1000 Euro vorliegen
- wenn Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Jahre bezogen werden
- wenn Kapitalerträge in der Steuerveranlagung zwecks Günstigerprüfung erfasst werden sollen
- wenn Verlustabzüge aus anderen Einkunftsarten oder aus Vorjahren berücksichtigt werden sollen
Start ins Berufsleben: Werbungskosten absetzen
Steuererklärung lohnt sichLaut Beschluss des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011, haben Studenten die Möglichkeit, die im bzw. durch das Studium entstandenen Kosten im ersten Job von der Steuer abzusetzen. Unter etwaige entstandene Kosten werden z. B. Werbungskosten gezählt. Als Werbungskosten werden Ausgaben bezeichnet, die im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit entstehen. Für die Werbungskosten existiert ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro jährlich. Achtung: Im Erststudium werden Studienkosten nicht als Werbungskosten anerkannt – Ausgaben bis zu 6.000 Euro lassen sich als Sonderausgaben im laufenden Jahr absetzen. Im Gegensatz zu den Werbungskosten müssen Sonderausgaben unverzüglich geltend gemacht werden; Werbungskosten können Sie hingegen aufsparen.
Sie haben die Option, Werbungskosten in einer freiwilligen Steuererklärung anzugeben und diese dann ein paar Jahre später absetzen zu lassen. Bei einem Zweitstudium entstandene Ausgaben werden vom Finanzamt in der Regel als Werbungskosten anerkannt. Als Zweitstudium gilt dabei z. B. ein auf den Bachelor-Abschluss folgendes Masterstudium oder aber ein Studium, das auf eine wenige Monate dauernde Berufsausbildung aufbaut. Zu den Kosten, die während des Studiums anfallen, gehören beispielsweise die monatlich zu entrichtende Miete oder auch Fahrtkosten zur Universität. Ebenso umfassen Werbungskosten etwaige Umzüge, wenn Sie diesen aufgrund der Lage der Studieneinrichtung vornehmen müssen. Auch Studiengebühren oder Investitionen in Fachbücher, Büromaterial oder elektronische Medien (wie einen Laptop) lassen sich steuerlich absetzen. Oberste Prämisse: Heben Sie die Rechnungen und Quittungen zur Vorlage beim Finanzamt auf! Eventuell müssen Sie hier auch auf Einnahmen wie BAföG verweisen.
Welche Fristen gelten bei der Steuererklärung?
Hierbei muss zwischen zwei Umständen unterschieden werden. Personen, die zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind, müssen diese grundsätzlich bis zum 31.05 abgeben. Allerdings ist es meistens problemlos möglich, die Frist mittels schriftlichem Antrag verlängern zu lassen. Die allgemeine Fristverlängerung gilt bis zum 31.12 des Jahres. In begründeten Ausnahmefällen ist auch eine Fristverlängerung bis Ende Februar des darauffolgenden Jahres möglich.
Andere Fristen gelten für Personen, die nicht zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind. Diese müssen ihre Steuererklärung bis spätestens 31.12 beim Finanzamt vorlegen.
Wenn Sie die im Laufe des Studiums entstandenen Kosten später steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie während des Studiums eine Steuerklärung einreichen. Der angefallene Verlustbeitrag wird nach dem Studium vom zu versteuernden Einkommen subtrahiert – der Umfang der Ersparnisse ist demnach von Höhe der ersten Einkünfte im Berufsleben abhängig.
Weiterführende Informationen erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Dort sowie bei Gemeine- und Stadtverwaltungen erhalten Sie auch vorgefertigte Formulare zur Einkommenssteuererklärung; auch die elektronische Erfassung ist inzwischen möglich.
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