Immobilien-Ratgeber
Küche übernehmen als Nachmieter – darauf müssen Sie achten!
Wer eine Wohnung mietet, muss einiges beachten. Wichtige Begriffe sind dabei Ablöse und Abstand. Nachmieter sehen sich oftmals bei der Übernahme einer Einbauküche mit entsprechenden Forderungen des Vormieters konfrontiert, die es genau zu überprüfen gilt. markt.ch verrät, was Sie speziell bei der Übernahme von Küchen im Mietvertrag beachten müssen.
Allgemein gilt, …
… dass kein Recht und auch keine Pflicht des Vormieters existiert, mit dem potenziellen Nachmieter einen Kaufvertrag über Wohnungseinbauten einzugehen – dies gilt auch umgekehrt. Verträge dieser Art kommen heutzutage jedoch relativ häufig zustande, beispielsweise dann, wenn der Vormieter die Einbauküche zurücklässt. Für Nachmieter, die oftmals keine Küche besitzen, bedeutet dies einen wahren Glücksfall.
Wie viel ist die Einbauküche wert? Zeitwert Küche bestimmen
Wenn Sie die Küche des Vormieters übernehmen, muss der Wert festgestellt werden. Viele Mieter orientieren sich am ursprünglichen Kaufpreis der Komplett- bzw. Einbauküche und verlangen dementsprechend einen zu hohen Betrag. Hier gilt ein allgemeiner Grundsatz: Eine teure Küche ist nach 15 bis 20 Jahren komplett verschlissen, eine mittelteure bereits nach zehn Jahren. Laut Gesetz darf nur der jeweilige Zeitwert der gebrauchten Küche gefordert werden. Mathematisch ausgedrückt bedeutet dies, dass der ehemalige Kaufpreis der Küche pro Jahr um fünf bis zehn Prozent an Wert verliert. Zudem spielen bei der Bestimmung des Zeitwerts neben dem Alter Kriterien wie Wiederbeschaffungswert und Erhaltungszustand eine Rolle.
Einbauküchen und „normale“ Küchen
Neben den genannten Kriterien muss des Weiteren zwischen normalen Küchen sowie Einbauküchen unterschieden werden. Zu Einbauküchen sei gesagt: Nicht der Marktwert der ausgebauten Küche bestimmt den Preis, sondern der Wert der Maßanfertigung. Somit ist der Maßanfertigungspreis in Kombination mit dem Zeitwert entscheidend.
Zur Ermittlung des Werts kann man sich auch an der Formel für die Berechnung des Zeitwerts von Möbeln orientieren:
Zeitwert = (Wiederbeschaffungswert – Wertverminderung im 1. Jahr – Wertverminderung in den Folgejahren) x Restlebensdauer / (Durchschnittliche Lebensdauer – 1) + Zuschlag – Abschlag
Tipps zum Schluss:
- Die Ablösesumme muss vertraglich manifestiert sein. Falls sich herausstellt, dass Sie an den Vormieter zu viel Geld gezahlt haben, können Sie den Differenzbetrag zurückverlangen. Zudem muss explizit schriftlich festgehalten werden, welche Gegenstände Sie übernehmen.
- Den Einbau einer nicht gleichwertigen Küche müssen Sie nicht dulden.
- Ist eine Einbauküche Bestandteil des Mietvertrags, dann haben Sie selbstredend einen Anspruch darauf. Fehlt die Küche, können Sie die monatliche Mietzahlung komplett auslassen.
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