Verbraucherschutz – wer haftet für die Gewährleistung?
Fernsehkauf und Haftung
Sie haben soeben ein neues technisches Gadget erworben, bereits wenige Zeit später ist es jedoch defekt – wer haftet in diesem Fall? Markt.de gewährt Ihnen Einblick in die gegenwärtige Gesetzeslage.
Ein anschauliches Beispiel – der Kauf eines TVs
Stellen Sie sich vor, Sie erwerben einen nigelnagelneuen Fernseher, der nach zwei Monaten in Gebrauch erste Fehler aufweist (flackerndes Bild, störender Ton etc.). Der naheliegende Schritt zunächst: Sie suchen den Händler auf, bei dem Sie das Gerät gekauft haben.
Der Händler muss Ihr Problem ernst nehmen und Ihnen helfen
Wenn Sie den Fehler nicht verursacht haben, dann greift die Gewährleistung, d. h. das der Händler reagieren muss. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass das Gerät bereits beim Kauf beschädigt war, z. B. im Laufe der Produktion etc. Kontaktieren Sie sofort den Händler, telefonisch oder persönlich. Am besten ist es selbstredend mit dem Gerät direkt zum Händler zu gehen und ihm die defekte Ware zu zeigen. Eine weitere Möglichkeit ist die Abholung des Gegenstandes bei Ihnen zu Hause (besonders bei großen Objekten wie Kühlschrank, Fernseher oder Waschmaschine erweist sich diese Regelung als überaus praktisch).
Sollte sich jedoch ein Fehlverhalten Ihrerseits erweisen, beispielsweise indem Ihnen die Ware beim Transport heruntergefallen ist, müssen Sie selbst für den Schaden aufkommen.
Recht auf Nacherfüllung
Als Käufer verfügen Sie über das Recht auf Nachbesserung, d. h. eine Reparatur oder gar ein Ersatzgerät. Für die entstehenden Kosten (Transport, Materialen,…) muss der Händler aufkommen. Die Nacherfüllung ist innerhalb von zwei Versuchen zu erledigen, ansonsten haben Sie die Möglichkeit vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu verringern oder aber als letzte Instanz Schadensersatzansprüche anzumelden. Lassen Sie sich unter keinen Umständen vom Händler abwimmeln, gesetzlich ist dieser (und nicht der Hersteller!) zur Gewährleistung verpflichtet!
Die Ansprüche können Sie bis zu zwei Jahren nach Kauf geltend machen; den Nachweis, dass das Gerät bereits vor dem Kauf kaputt war, müssen Sie nach Ablauf der ersten sechs Monate erbringen.
Merke:
- Bei auftretenden Mängeln im Rahmen der ersten sechs Monate nach Kauf – Wenden Sie sich sofort an den Händler!
- Der Händler ist verpflichtet, für den Fehler sowie entstehende Kosten aufzukommen!
- Wenden Sie sich bei widerspenstigen Händlern oder Verkäufern an die Beratungsstellen der Verbraucherzentralen!
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